PflegeHelfer24 TÜV Zertifiziert
Zurück zur Rechner-Übersicht

Pflegegeld-Rechner · Wie viel Pflegegeld bekomme ich?

Pflegegeld 2026: Höhe, Tabelle, Anspruch und Rechner

Kurzantwort: Das Pflegegeld beträgt 2026 monatlich 347 € bei Pflegegrad 2, 599 € bei Pflegegrad 3, 800 € bei Pflegegrad 4 und 990 € bei Pflegegrad 5 (§ 37 SGB XI). Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld. Nutzen Sie zusätzlich einen ambulanten Pflegedienst, wird das Pflegegeld anteilig gekürzt. Der Rechner ermittelt Ihren tatsächlichen Auszahlungsbetrag.

Der Pflegegeldrechner berechnet schnell und einfach Ihre finanziellen Leistungsansprüche aus der Pflegeversicherung. Alle Beträge beziehen sich auf das Jahr 2026 und dienen rein zu Ihrer Orientierung. Es kann Abweichungen geben je nach Ihrer genauen Situation.

1. Welchen Pflegegrad haben Sie?

Der Pflegegrad wird vom Medizinischen Dienst festgestellt. Unsicher? Zum Pflegegradrechner

Weitere Leistungen der Pflegekasse: Verhinderungspflege, Wohnumfeld & Pflegehilfsmittel

Verhinderungspflege

Entlastung bei Ausfall pflegender Angehöriger

3.539 € / Jahr

Mehr Informationen

Wohnumfeld

Zuschuss für z.B. Badumbau, Treppenlift

4.180 € einmalig

Mehr Informationen

Pflegehilfsmittel

Monatlicher Zuschuss für Putz- und Pflegemittel

42 € / mtl.

Mehr Informationen

Ergebnisse speichern & verwalten

Erstellen Sie ein kostenloses Konto, um Ihre Einstellungen zu speichern und Ihr Pflegegeld samt aller Budgets dauerhaft im Blick zu behalten.

Konto erstellen

Empfohlene nächste Schritte

Pflegegeld-Tabelle 2026: Wie hoch ist das Pflegegeld je Pflegegrad?

Das Pflegegeld beträgt 2026 monatlich 347 € bei Pflegegrad 2, 599 € bei Pflegegrad 3, 800 € bei Pflegegrad 4 und 990 € bei Pflegegrad 5. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld, wohl aber den Entlastungsbetrag von 131 € im Monat. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich allein nach dem Pflegegrad (bis 2016: Pflegestufe), nicht nach Einkommen oder Vermögen. Die Beträge sind seit dem 1. Januar 2025 unverändert.
1

Pflegegrad 1

kein Pflegegeld

kein Anspruch

2

Pflegegrad 2

4.164 € im Jahr · Sachleistung 796 €

347 €pro Monat

3

Pflegegrad 3

7.188 € im Jahr · Sachleistung 1.497 €

599 €pro Monat

4

Pflegegrad 4

9.600 € im Jahr · Sachleistung 1.859 €

800 €pro Monat

5

Pflegegrad 5

11.880 € im Jahr · Sachleistung 2.299 €

990 €pro Monat

Jeder Pflegegrad ist verlinkt: Dort finden Sie Punkte, Voraussetzungen und alle Leistungen des Grades. Stand 2026, gesetzlich und privat Pflegeversicherte erhalten dieselben Beträge. Pflegegeld wird nur bei Pflege zu Hause ohne oder mit teilweiser Nutzung eines Pflegedienstes gezahlt.

Pflegegeld-Erhöhung: So hat sich die Höhe seit 2017 entwickelt

Mit der Umstellung von drei Pflegestufen auf fünf Pflegegrade zum 1. Januar 2017 wurden die Beträge neu gestaffelt. Zum 1. Januar 2024 wurde das Pflegegeld erstmals seit 2017 um 5 % erhöht, zum 1. Januar 2025 noch einmal um 4,5 %. Für 2026 ist keine Erhöhung vorgesehen. Die nächste Anpassung an die Preisentwicklung schreibt das Gesetz für den 1. Januar 2028 vor (§ 30 SGB XI).

2017 bis 2023

2024 (+5 %)

seit 2025 (+4,5 %), gilt 2026

ab 2028

nächste gesetzliche Anpassung, Höhe noch offen

Wie viel davon bei Ihnen tatsächlich ankommt, hängt davon ab, ob zusätzlich ein Pflegedienst kommt. Im Rechner oben sehen Sie Ihren Auszahlungsbetrag für Ihre Situation.

Was ist Pflegegeld?

Pflegegeld ist eine Geldleistung der Pflegeversicherung nach § 37 SGB XI für Menschen, die zu Hause von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn gepflegt werden. Die Pflegekasse überweist es monatlich an die pflegebedürftige Person. Sie verfügt frei darüber und gibt es in der Regel als Anerkennung an die Pflegeperson weiter.

Das Pflegegeld ist eine von drei Formen, in denen die Pflegekasse häusliche Pflege finanziert. Es ist an keine Nachweise gebunden: Niemand muss Quittungen vorlegen. Die einzige Bedingung ist, dass die Pflege tatsächlich sichergestellt ist, was die Kasse über den regelmäßigen Beratungseinsatz prüft. Der Anspruch ist unabhängig von Einkommen und Vermögen und gilt für gesetzlich wie privat Pflegeversicherte in gleicher Höhe.

Pflegegeld (§ 37)

Geld an die pflegebedürftige Person, die Pflege übernimmt das eigene Umfeld. 347 € bis 990 € im Monat.

Pflegesachleistung (§ 36)

Ein ambulanter Pflegedienst rechnet direkt mit der Kasse ab. Das Budget ist mit 796 € bis 2.299 € höher, es fließt aber kein Geld aufs Konto.

Kombinationsleistung (§ 38)

Der Pflegedienst übernimmt zum Beispiel die Körperpflege am Morgen, den Rest tragen Angehörige. Das verbleibende Pflegegeld wird anteilig ausgezahlt.

Wofür darf das Pflegegeld verwendet werden?

Das Pflegegeld ist nicht zweckgebunden. Die pflegebedürftige Person kann es an Ehepartner, Kinder, Nachbarn oder eine privat organisierte Hilfe weitergeben, Fahrtkosten oder Hilfsmittel davon bezahlen oder es ansparen. Die Pflegekasse verlangt weder Belege noch Rechenschaft; ihre einzige Kontrolle ist der Beratungseinsatz.

Welche Form sich für Sie rechnet, zeigt unser Ratgeber Pflegegeld oder Pflegesachleistung: Was ist besser?.

Wer hat Anspruch auf Pflegegeld?

Anspruch auf Pflegegeld hat, wer mindestens Pflegegrad 2 hat, zu Hause oder im Haushalt von Angehörigen versorgt wird und die Pflege selbst organisiert. Die einzige laufende Pflicht ist der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI.
  • Pflegegrad 2 bis 5

    Festgestellt durch den Medizinischen Dienst (gesetzlich) oder Medicproof (privat). Geistige und seelische Einschränkungen wie Demenz zählen dabei gleichwertig zu körperlichen. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld, sondern die Pauschalleistungen wie den Entlastungsbetrag.

  • Pflege zu Hause

    In der eigenen Wohnung, im Haushalt von Angehörigen oder in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft. Im Pflegeheim gibt es stattdessen die vollstationären Leistungen nach § 43 SGB XI.

  • Selbst organisierte Pflege

    Die Grundpflege übernehmen Angehörige, Freunde, Nachbarn oder eine privat angestellte Pflegekraft. Ein Pflegedienst darf zusätzlich kommen, dann gilt die Kombinationsleistung.

  • Vorversicherungszeit

    Zwei Jahre Pflegeversicherung innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Antrag (§ 33 Abs. 2 SGB XI). Familienversicherte Kinder und Ehepartner erfüllen sie automatisch mit.

Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI

Wer Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig einen Beratungsbesuch durch einen Pflegedienst oder eine anerkannte Beratungsstelle nachweisen. Der Termin soll die Pflege absichern und die Pflegenden beraten. Seit dem 1. Januar 2026 gilt für alle Pflegegrade von 2 bis 5 ein einheitlicher Rhythmus von einem Beratungseinsatz je Kalenderhalbjahr (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Bis Ende 2025 mussten Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich nachweisen; sie können den Besuch weiterhin freiwillig jedes Quartal abrufen. Bei Pflegegrad 1 ist der Besuch ebenfalls freiwillig.

Halbjährlich

Pflegegrad 2 bis 5: einmal je Kalenderhalbjahr. Jeder zweite Termin kann per Videokonferenz stattfinden, befristet bis 31. März 2027; der erste Besuch findet zu Hause statt.

Kostenlos

Die Pflegekasse zahlt den Einsatz direkt an den Anbieter. Für Sie entstehen keine Kosten.

Bei Versäumnis

Erst eine Erinnerung, dann Kürzung des Pflegegelds, bei wiederholtem Versäumnis kann die Kasse es ganz entziehen.

Alle Details zu Fristen, Video-Option und Nachweis: Beratungseinsatz Pflege 2026.

Spartipp

Kein anderer Schritt erhöht das Pflegegeld so stark wie die Höherstufung: Von Pflegegrad 2 auf 3 sind es 252 € mehr im Monat, also über 3.000 € im Jahr. Hat sich der Hilfebedarf verschlechtert, lohnt ein Antrag auf Höherstufung. Was die einzelnen Grade unterscheidet, erklären unsere Pflegegrad-Ratgeber.

Noch kein Pflegegrad oder zu niedrig eingestuft?

Der Pflegegradrechner schätzt in wenigen Minuten, welcher Pflegegrad realistisch ist und wie viel Pflegegeld damit möglich wäre.

Wie beantrage ich Pflegegeld?

Pflegegeld beantragen Sie mit einem formlosen Antrag bei der Pflegekasse, per Telefon, Brief oder online. Die Pflegekasse ist bei Ihrer Krankenkasse angesiedelt. Gibt es noch keinen Pflegegrad, ist dieser Antrag gleichzeitig der Antrag auf Begutachtung. Pflegegeld gibt es rückwirkend ab dem Ersten des Antragsmonats.
  1. 1

    Antrag stellen und Datum sichern

    Rufen Sie bei der Pflegekasse an oder schreiben Sie eine kurze Nachricht: „Ich beantrage Leistungen der Pflegeversicherung.“ Der Antragsmonat entscheidet, ab wann gezahlt wird: Ein Antrag am 28. sichert noch den ganzen Monat. Bitten Sie um eine schriftliche Bestätigung.

  2. 2

    Antragsformular ausfüllen

    Die Kasse schickt ein Formular. Dort wählen Sie die Leistungsart: Pflegegeld, Pflegesachleistung oder Kombination. Die Wahl lässt sich später ändern; an ein gewähltes Verhältnis sind Sie sechs Monate gebunden (§ 38 SGB XI).

  3. 3

    Begutachtung vorbereiten

    Der Medizinische Dienst kündigt einen Hausbesuch an. Führen Sie zwei Wochen lang ein Pflegetagebuch und sorgen Sie dafür, dass die Hauptpflegeperson beim Termin dabei ist.

  4. 4

    Bescheid abwarten

    Die Kasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragseingang entscheiden. Überschreitet sie die Frist ohne Ihr Verschulden, zahlt sie 70 € für jede angefangene Woche Verspätung.

  5. 5

    Auszahlung und Prüfung

    Mit dem Bescheid kommt die Nachzahlung ab dem Ersten des Antragsmonats. Prüfen Sie den festgestellten Pflegegrad: Fällt er zu niedrig aus, bleibt ein Monat Zeit für den Widerspruch.

Ein eigener „Antrag auf Pflegegeld“ ist nicht nötig: Beantragt wird der Pflegegrad, und mit dem Bescheid legen Sie fest, wie die Leistung ausgezahlt werden soll. Liegt bereits ein Pflegegrad vor und wechseln Sie etwa vom Pflegedienst zur Pflege durch Angehörige, teilen Sie der Kasse die neue Aufteilung einfach schriftlich mit.

Pflegegrad beantragen, ohne Formularstress

Wir stellen den Antrag bei Ihrer Pflegekasse mit Ihnen zusammen und bereiten Sie auf die Begutachtung vor. Kostenlos und unverbindlich.

Wann und wie wird das Pflegegeld ausgezahlt?

Die Pflegekasse überweist das Pflegegeld monatlich auf das Konto der pflegebedürftigen Person, in der Regel zu Monatsbeginn für den laufenden Monat. Den genauen Termin der Pflegegeld-Auszahlung legt jede Kasse selbst fest; viele zahlen am ersten Bankarbeitstag.

Erste Auszahlung

Nach dem Bescheid als Nachzahlung für alle Monate seit dem Antragsmonat in einer Summe, danach im normalen Monatsrhythmus.

Angebrochene Monate

Tritt die Pflegebedürftigkeit erst mitten im Antragsmonat ein oder endet der Anspruch im Laufe eines Monats, wird taggenau gerechnet; der Kalendermonat zählt dabei mit 30 Tagen (§ 37 Abs. 2 SGB XI).

Empfänger

Immer die pflegebedürftige Person. Sie kann das Geld frei an pflegende Angehörige weitergeben oder die Auszahlung per Abtretung direkt auf deren Konto lenken.

Auszahlungstermine der Kassen

Viele Kassen veröffentlichen ihre Termine für das ganze Jahr im Voraus. Ein Beispiel ist unsere Übersicht zur Barmer-Pflegekasse.

Bezugsdauer

Unbefristet, solange Pflegegrad und häusliche Pflege bestehen. Die Kasse prüft den Pflegegrad nur aus Anlass neu, etwa bei einem Antrag auf Höherstufung oder beim Umzug ins Pflegeheim.

Im Todesfall

Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem die pflegebedürftige Person verstorben ist. Für diesen Monat fordert die Kasse nichts zurück.

Barmer Pflegekasse: Leistungen und Auszahlungstermine

Zusätzlich in Bayern: Landespflegegeld

Wer seinen Hauptwohnsitz in Bayern und mindestens Pflegegrad 2 hat, erhält auf Antrag beim Landesamt für Pflege einmal jährlich das Landespflegegeld. Seit 2026 beträgt es 500 € statt bisher 1.000 €; der Antrag ist bis drei Monate nach Ende des Pflegegeldjahres möglich. Details: Landespflegegeld Bayern 2026.

Pflegegeld und Pflegesachleistung kombinieren (§ 38 SGB XI)

Sie müssen sich nicht zwischen Pflegegeld und Pflegedienst entscheiden. Nehmen Sie beides in Anspruch, spricht man von Kombinationsleistung: Der Anteil der Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI), den Sie ausschöpfen, wird prozentual vom Pflegegeld (§ 37 SGB XI) abgezogen. Den verbleibenden Anteil zahlt Ihnen die Pflegekasse weiterhin aus.

So wird das anteilige Pflegegeld berechnet

Die Formel: Restpflegegeld = Pflegegeld × (100 % minus genutzter Sachleistungsanteil). Den Sachleistungsanteil ergibt die Rechnung des Pflegedienstes geteilt durch den Höchstbetrag Ihres Pflegegrads. Beispiel Pflegegrad 3: Der Pflegedienst rechnet 600 € von 1.497 € ab, also rund 40 %. Es bleiben 60 % von 599 €, rund 359 € Pflegegeld im Monat. Genau diese Rechnung übernimmt der Pflegegeldrechner oben für jeden Pflegegrad.

Beispiel: 0 % Sachleistung

Sie pflegen ausschließlich selbst. Bei Pflegegrad 3 erhalten Sie das volle Pflegegeld von 599 € im Monat.

Beispiel: 50 % Sachleistung

Sie nutzen die Hälfte Ihres Sachleistungsbudgets für einen Pflegedienst. Ausgezahlt werden noch 299,50 € Pflegegeld.

Beispiel: 100 % Sachleistung

Der Pflegedienst schöpft das Budget voll aus. Pflegegeld wird dann nicht mehr ausgezahlt.

Die Rechnung dahinter: Rechnungsbetrag des Pflegedienstes geteilt durch das Sachleistungsbudget ergibt den verbrauchten Anteil. Genau dieser Prozentsatz wird vom Pflegegeld abgezogen. Bei Pflegegrad 3 mit einer Pflegedienst-Rechnung von 399 € sind das 399 ÷ 1.497 = 26,7 %; ausgezahlt werden 73,3 % von 599 €, also rund 439 €. Auch der Umwandlungsanspruch zählt dazu: Bis zu 40 % des Sachleistungsbudgets dürfen für anerkannte Alltagshilfen wie eine Haushaltshilfe genutzt werden (§ 45a Abs. 4 SGB XI) und kürzen das Pflegegeld im selben Verhältnis.

Der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich (§ 45b SGB XI) bleibt davon unberührt und steht Ihnen in jedem Fall zusätzlich zu. Wählen Sie oben im Rechner Ihren Pflegegrad und tragen Sie Ihre Pflegedienst-Kosten ein, um Ihren persönlichen Auszahlungsbetrag zu sehen.

Wann wird das Pflegegeld gekürzt, weitergezahlt oder ausgesetzt?

Das Pflegegeld läuft in den meisten Situationen weiter, auch im Krankenhaus. Gekürzt wird es nur, wenn ein Pflegedienst einen Teil der Pflege übernimmt, bei tage- oder wochenweiser Ersatzpflege und nach acht Wochen Aufenthalt außerhalb der EU. Im Pflegeheim entfällt es ganz.

Krankenhaus oder Reha

Volle Weiterzahlung für bis zu 8 Wochen (56 Tage) je Aufenthalt, seit 1. Januar 2026 (vorher 4 Wochen). Ab dem 57. Tag ruht der Anspruch, nach der Entlassung läuft die Zahlung automatisch weiter.

Pflegedienst zusätzlich

Anteilige Kürzung im Verhältnis der genutzten Sachleistung (Kombinationsleistung, § 38 SGB XI).

Verhinderungspflege tage- oder wochenweise

Halbes Pflegegeld für bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr. Stundenweise Ersatzpflege unter 8 Stunden am Tag kürzt nichts.

Kurzzeitpflege

Halbes Pflegegeld für bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr (§ 37 Abs. 2 SGB XI).

Aufenthalt im Ausland

In EU, EWR und Schweiz unbegrenzt weiter. Außerhalb bei vorübergehendem Aufenthalt bis zu 8 Wochen je Kalenderjahr, danach ruht der Anspruch (§ 34 Abs. 1 SGB XI).

Versäumter Beratungseinsatz

Zunächst Erinnerung durch die Kasse, dann Kürzung, bei wiederholtem Versäumnis Entzug des Pflegegelds (§ 37 Abs. 6 SGB XI).

Umzug ins Pflegeheim

Kein Pflegegeld mehr. Stattdessen zahlt die Kasse die vollstationären Leistungen nach § 43 SGB XI direkt an das Heim.

Todesfall

Zahlung bis zum Ende des Sterbemonats, keine Rückforderung für diesen Monat.

Die neue Klinik-Regel im Detail: Klinik & Reha 2026: Pflegegeld wird jetzt 8 Wochen weitergezahlt.

Verhinderungspflege & Kurzzeitpflege 2026: der gemeinsame Jahresbetrag

Seit dem 1. Juli 2025 sind Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengelegt (§ 42a SGB XI): Ab Pflegegrad 2 stehen Ihnen bis zu 3.539 € pro Jahr zur Verfügung, flexibel aufteilbar auf beide Leistungen, für bis zu 56 Tage Ersatzpflege im Jahr. Dieser Betrag kommt zusätzlich zu Ihren monatlichen Leistungen aus dem Pflegegeld-Rechner oben.

Keine Vorpflegezeit mehr

Die frühere Wartezeit von sechs Monaten häuslicher Pflege ist seit Juli 2025 vollständig entfallen. Der Anspruch gilt ab Pflegegrad 2 sofort.

Stundenweise ohne Kürzung

Verhinderungspflege unter 8 Stunden am Tag wird nicht auf das Pflegegeld angerechnet, ideal, um pflegende Angehörige regelmäßig zu entlasten.

Pflegegeld läuft weiter

Während tage- oder wochenweiser Verhinderungspflege erhalten Sie weiterhin die Hälfte Ihres Pflegegelds, für bis zu 56 Tage im Jahr.

Pflegegeld für Angehörige: Steuer, Rente und Bürgergeld

Pflegegeld, das die pflegebedürftige Person an pflegende Angehörige weitergibt, ist steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG) und sozialversicherungsfrei. Pflegepersonen erwerben zusätzlich Rentenansprüche, deren Beiträge die Pflegekasse übernimmt, und sind bei der Pflege unfallversichert.

Steuerfrei für Angehörige

Für die pflegebedürftige Person ist Pflegegeld nie steuerpflichtig. Reicht sie es an Angehörige oder andere nahestehende Personen weiter, die sie aus sittlicher Verpflichtung pflegen, bleibt es bis zur Höhe des Pflegegelds steuerfrei und muss nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Anders sieht es aus, wenn eine fremde Person gegen Bezahlung pflegt: Dann ist die Vergütung bei ihr Einkommen aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit, unabhängig davon, woher das Geld stammt.

Rentenbeiträge zahlt die Pflegekasse

Wer eine Person mit mindestens Pflegegrad 2 an wenigstens zwei Tagen pro Woche und insgesamt mindestens zehn Stunden wöchentlich pflegt und daneben höchstens 30 Stunden erwerbstätig ist, gilt als Pflegeperson nach § 44 SGB XI. Die Pflegekasse zahlt dann Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, ohne dass die Pflegeperson etwas beantragen oder bezahlen muss. Die Höhe hängt vom Pflegegrad und davon ab, ob Pflegegeld, Sachleistung oder Kombination bezogen wird: Je höher der Pflegegeld-Anteil, desto höher der Beitrag. Dazu kommen der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung während der Pflege und unter bestimmten Voraussetzungen die Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung.

Pflege-Rente berechnen: Wie viel Rente bringt die Pflege eines Angehörigen?

Bürgergeld, Grundsicherung, Wohngeld

Leistungen der Pflegeversicherung bleiben als Einkommen bei anderen Sozialleistungen unberücksichtigt (§ 13 Abs. 5 SGB XI). Pflegegeld wird bei der pflegebedürftigen Person deshalb weder auf Bürgergeld noch auf Grundsicherung im Alter, Sozialhilfe oder Wohngeld angerechnet. Auch die eigene Rente bleibt unberührt. Bezieht die pflegende Person selbst Bürgergeld, bleibt weitergeleitetes Pflegegeld anrechnungsfrei, solange sie mit der pflegebedürftigen Person verwandt oder ihr nahestehend ist. Bei Pflegepersonen ohne diese Nähe prüft das Jobcenter eine Anrechnung als Einkommen; das ist Verwaltungspraxis, keine ausdrückliche Regel im Gesetz.

Pflegegeld & Leistungen 2026: alle Beträge je Pflegegrad

Pflegegeld ist nur ein Baustein. Je Pflegegrad kommen Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel, Hausnotruf, Tages- und Nachtpflege, der Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sowie der Zuschuss für Wohnumfeldverbesserung dazu. Die Tabelle zeigt alle Beträge für 2026 auf einen Blick.

Pflegegrad 1

Hilfsmittel
42 € /Monat
Hausnotruf
27 € /Monat
Pflegegeld
Pflegesachleistungen
Entlastungsbetrag
131 € /Monat
Tages- und Nachtpflege
Kurzzeit-/Verhinderungspflege
Vollstationäre Leistungen
Wohnungsanpassung
4.180 € einmalig

Pflegegrad 2

Hilfsmittel
42 € /Monat
Hausnotruf
27 € /Monat
Pflegegeld
347 € /Monat
Pflegesachleistungen
796 € /Monat
Entlastungsbetrag
131 € /Monat
Tages- und Nachtpflege
721 € /Monat
Kurzzeit-/Verhinderungspflege
3.539 € /Jahr
Vollstationäre Leistungen
805 € /Monat
Wohnungsanpassung
4.180 € einmalig

Pflegegrad 3

Hilfsmittel
42 € /Monat
Hausnotruf
27 € /Monat
Pflegegeld
599 € /Monat
Pflegesachleistungen
1.497 € /Monat
Entlastungsbetrag
131 € /Monat
Tages- und Nachtpflege
1.357 € /Monat
Kurzzeit-/Verhinderungspflege
3.539 € /Jahr
Vollstationäre Leistungen
1.319 € /Monat
Wohnungsanpassung
4.180 € einmalig

Pflegegrad 4

Hilfsmittel
42 € /Monat
Hausnotruf
27 € /Monat
Pflegegeld
800 € /Monat
Pflegesachleistungen
1.859 € /Monat
Entlastungsbetrag
131 € /Monat
Tages- und Nachtpflege
1.685 € /Monat
Kurzzeit-/Verhinderungspflege
3.539 € /Jahr
Vollstationäre Leistungen
1.855 € /Monat
Wohnungsanpassung
4.180 € einmalig

Pflegegrad 5

Hilfsmittel
42 € /Monat
Hausnotruf
27 € /Monat
Pflegegeld
990 € /Monat
Pflegesachleistungen
2.299 € /Monat
Entlastungsbetrag
131 € /Monat
Tages- und Nachtpflege
2.085 € /Monat
Kurzzeit-/Verhinderungspflege
3.539 € /Jahr
Vollstationäre Leistungen
2.096 € /Monat
Wohnungsanpassung
4.180 € einmalig

Alle Angaben für das Jahr 2026, ohne Gewähr. Maßgeblich sind die gesetzlichen Regelungen und die Einstufung Ihrer Pflegekasse.

Wohnumfeldverbesserung: einmaliger Zuschuss für Treppenlift und Badumbau

Neben den monatlichen Budgets zahlt die Pflegekasse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen einen eigenen Zuschuss von bis zu 4.180 € pro Person (§ 40 SGB XI). Er steht schon ab Pflegegrad 1 zu, gilt je Vorhaben und taucht in der Tabelle oben als „Wohnungsanpassung“ auf.

Leben zwei Personen mit Pflegegrad im Haushalt, verdoppelt sich der Betrag für dieselbe Maßnahme auf 8.360 €. Was Ihr Vorhaben kostet und wie viel davon nach dem Zuschuss übrig bleibt, rechnen Sie in unseren beiden Ratgebern direkt aus:

Was kostet ein Treppenlift?

Kostenvergleich aller Lift-Typen vom Sitzlift bis zum Homelift, dazu der Zuschuss-Rechner: Pflegegrad und Haushalt eingeben, Eigenanteil ablesen.

Zum Treppenlift-Ratgeber mit Zuschuss-Rechner

Was kostet ein barrierefreies Bad?

Kostenvergleich aller Maßnahmen vom Haltegriff bis zur bodengleichen Dusche, mit Rechenbeispiel für Ehepaare und eigenem Zuschuss-Rechner.

Zum Badumbau-Ratgeber mit Zuschuss-Rechner

Wichtig ist die Reihenfolge: erst formlos bei der Pflegekasse beantragen, die schriftliche Genehmigung abwarten und dann einbauen lassen.

Häufige Fragen zum Pflegegeld

Wird das Pflegegeld gekürzt, wenn ein Pflegedienst kommt?

Ja, anteilig. Nutzen Sie einen Teil Ihrer Pflegesachleistung, wird das Pflegegeld um denselben Prozentsatz gekürzt (Kombinationsleistung, § 38 SGB XI). Schöpfen Sie bei Pflegegrad 3 zum Beispiel 50 % der Sachleistung aus, erhalten Sie noch 50 % des Pflegegeldes, also 299,50 € statt 599 €. Der Rechner ermittelt diesen Betrag automatisch.

Wie hoch ist das Pflegegeld 2026?

Das monatliche Pflegegeld beträgt 2026: 347 € bei Pflegegrad 2, 599 € bei Pflegegrad 3, 800 € bei Pflegegrad 4 und 990 € bei Pflegegrad 5. Bei Pflegegrad 1 wird kein Pflegegeld gezahlt.

Wird das Pflegegeld 2026 erhöht?

Nein. Die Beträge gelten unverändert seit der Erhöhung um 4,5 % zum 1. Januar 2025. Die nächste gesetzliche Anpassung an die Preisentwicklung ist für den 1. Januar 2028 vorgesehen (§ 30 SGB XI).

Gibt es Pflegegeld ohne Pflegegrad?

Nein. Pflegegeld setzt mindestens Pflegegrad 2 voraus. Der Antrag auf Pflegegeld gilt aber zugleich als Antrag auf Begutachtung; wird ein Pflegegrad bewilligt, zahlt die Kasse rückwirkend ab dem Antragsmonat.

Bekommen auch Kinder Pflegegeld?

Ja, in gleicher Höhe wie Erwachsene: je nach Pflegegrad 347 € bis 990 € im Monat, ausgezahlt an die Eltern als gesetzliche Vertreter. Bei der Begutachtung wird das Kind mit gesunden Gleichaltrigen verglichen; Kinder bis 18 Monate werden pauschal einen Pflegegrad höher eingestuft (§ 15 Abs. 7 SGB XI).

Gibt es Pflegegeld bei Demenz?

Ja. Seit 2017 zählen geistige und seelische Einschränkungen bei der Begutachtung gleichwertig zu körperlichen. Menschen mit Demenz erreichen daher meist Pflegegrad 2 oder höher und erhalten das reguläre Pflegegeld von 347 € bis 990 € im Monat.

Wie lange wird Pflegegeld gezahlt?

Unbefristet, solange die Voraussetzungen bestehen: mindestens Pflegegrad 2 und Pflege zu Hause. Der Anspruch endet mit dem Umzug ins Pflegeheim, ruht ab dem 57. Tag eines Krankenhausaufenthalts und läuft im Todesfall bis zum Monatsende weiter.

Wofür darf ich das Pflegegeld verwenden?

Für alles. Das Pflegegeld ist nicht zweckgebunden und muss nicht belegt werden. Üblich ist die Weitergabe an die pflegenden Angehörigen als Anerkennung; es kann aber auch für Fahrtkosten, Haushaltshilfe oder Hilfsmittel eingesetzt oder angespart werden.

Bekomme ich Pflegegeld bei Pflegegrad 1?

Nein. Pflegegeld gibt es erst ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 stehen Ihnen aber der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich, Pflegehilfsmittel für 42 € monatlich, der Hausnotruf-Zuschuss und bis zu 4.180 € Zuschuss für Umbaumaßnahmen zu.

Wird Pflegegeld rückwirkend gezahlt?

Ja, ab dem ersten Tag des Monats, in dem der Antrag bei der Pflegekasse eingeht (§ 33 Abs. 1 SGB XI). Bis zum Bescheid vergehen oft mehrere Wochen; die Kasse zahlt die Monate seit dem Antrag dann als Nachzahlung in einer Summe aus. Für Monate vor dem Antrag gibt es kein Pflegegeld.

Muss ich Pflegegeld versteuern?

Nein. Pflegegeld ist für die pflegebedürftige Person steuerfrei. Geben Sie es an Angehörige oder andere nahestehende Personen weiter, die Sie pflegen, bleibt es auch bei ihnen steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG) und muss nicht in der Steuererklärung angegeben werden.

Wird das Pflegegeld auf Rente oder Bürgergeld angerechnet?

Nein. Pflegegeld ersetzt kein Einkommen und zählt auch nicht als solches. Es wird weder auf die eigene Rente noch auf Bürgergeld, Grundsicherung oder Wohngeld der pflegebedürftigen Person angerechnet. Auch bei pflegenden Angehörigen, die Bürgergeld beziehen, bleibt weitergeleitetes Pflegegeld anrechnungsfrei.

Wie oft muss ich den Beratungseinsatz nachweisen?

Seit dem 1. Januar 2026 für alle Pflegegrade von 2 bis 5 einmal je Kalenderhalbjahr (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Pflegegrad 4 und 5 können zusätzlich freiwillig jedes Quartal einen Besuch abrufen, bei Pflegegrad 1 ist er ganz freiwillig. Jeder zweite Termin kann bis 31. März 2027 per Videokonferenz stattfinden. Die Kosten trägt die Pflegekasse.

Was passiert mit dem Pflegegeld im Krankenhaus oder in der Reha?

Seit 2026 zahlt die Pflegekasse das volle Pflegegeld für bis zu 8 Wochen (56 Tage) je stationärem Aufenthalt weiter, vorher waren es 4 Wochen. Ab dem 57. Tag ruht der Anspruch; nach der Entlassung läuft die Zahlung ohne neuen Antrag weiter.

Was ist die Kombinationsleistung?

Nehmen Sie sowohl einen Pflegedienst (Pflegesachleistungen) als auch die Pflege durch Angehörige in Anspruch, lässt sich beides kombinieren. Nutzen Sie nur einen Teil der Pflegesachleistungen, wird der verbleibende Anteil anteilig als Pflegegeld ausgezahlt.

Wie hoch ist die Verhinderungspflege 2026?

Für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege gilt 2026 ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 € pro Jahr ab Pflegegrad 2. Der Betrag kann flexibel auf beide Leistungen aufgeteilt und für bis zu 56 Tage Ersatzpflege im Jahr genutzt werden.

Was ist der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege?

Seit dem 1. Juli 2025 sind die früher getrennten Budgets für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € zusammengelegt (§ 42a SGB XI). Die frühere Vorpflegezeit von sechs Monaten ist entfallen; der Anspruch besteht ab Pflegegrad 2.

Wird das Pflegegeld während der Verhinderungspflege weitergezahlt?

Ja. Bei tage- oder wochenweiser Verhinderungspflege wird das halbe Pflegegeld weitergezahlt. Wird die Ersatzpflege nur stundenweise (unter 8 Stunden pro Tag) in Anspruch genommen, wird das Pflegegeld gar nicht gekürzt.

Kann ich Pflegegeld im Ausland beziehen?

Innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz wird Pflegegeld unbegrenzt weitergezahlt, auch bei dauerhaftem Umzug. Außerhalb dieser Länder wird es bei einem vorübergehenden Aufenthalt von bis zu acht Wochen je Kalenderjahr weitergezahlt, danach ruht der Anspruch (§ 34 Abs. 1 SGB XI).

Ist der Pflegegeld-Rechner kostenlos?

Ja. Der Pflegegeld-Rechner von PflegeHelfer24 ist kostenlos und ohne Anmeldung nutzbar. Wählen Sie einfach Ihren Pflegegrad, um Ihre Ansprüche für 2026 zu berechnen.

Weiterführende Ratgeber und Quellen

Pflegegeld oder Pflegesachleistung: Was ist besser für Sie?

Entscheidungshilfe zwischen Geldleistung, Sachleistung und Kombination.

Pflegesachleistungen 2026: Tabelle und Kombination mit Pflegegeld

Alle Sachleistungsbeträge je Pflegegrad und wie sie sich mit dem Pflegegeld verrechnen.

Klinik & Reha 2026: Pflegegeld wird jetzt 8 Wochen weitergezahlt

Die neue 56-Tage-Regel im Detail, inklusive Ruhen des Anspruchs ab Tag 57.

Beratungseinsatz nach § 37.3: die Regeln seit 2026

Pflichttermine für Pflegegeld-Bezieher, Video-Option und was bei Versäumnis passiert.

Landespflegegeld Bayern 2026: Kürzung auf 500 Euro und Antragstellung

Der bayerische Zuschlag zum Pflegegeld: Voraussetzungen, Frist und Antrag beim Landesamt für Pflege.

Barmer Pflegekasse: Leistungen und Auszahlungstermine

Beispiel einer großen Pflegekasse: wann das Pflegegeld auf dem Konto ist und wie der Antrag läuft.

Pflegegrad beantragen: So klappt es mit der Pflege zu Hause

Vom ersten Anruf bei der Pflegekasse bis zur Begutachtung durch den Medizinischen Dienst.

Widerspruch gegen den Pflegegrad-Bescheid

Nur ein Monat Zeit: So gehen Sie erfolgreich gegen eine zu niedrige Einstufung vor.

Verhinderungspflege beantragen: Erholung für Angehörige

Schritt-für-Schritt-Anleitung für den gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 €.

Weitere Rechner rund um Pflegegrad, Pflegekosten und Pflege-Rente finden Sie in der Rechner-Übersicht.

Porträt von Dominik Hübenthal Redaktionell geprüft von Dominik Hübenthal · Zuletzt aktualisiert: 02.09.2026
Quellen & rechtliche Grundlagen
  1. § 37 SGB XI: Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__37.html
  2. § 38 SGB XI: Kombination von Geldleistung und Sachleistung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__38.html
  3. § 33 SGB XI: Leistungsvoraussetzungen (Antrag, Vorversicherungszeit): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__33.html
  4. § 34 SGB XI: Ruhen der Leistungsansprüche (Ausland, Krankenhaus, Reha): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__34.html
  5. § 36 SGB XI: Pflegesachleistung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__36.html
  6. § 42a SGB XI: Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__42a.html
  7. § 13 SGB XI: Verhältnis zu anderen Sozialleistungen (Pflegegeld als Einkommen): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__13.html
  8. § 18c SGB XI: Entscheidungsfrist von 25 Arbeitstagen und Zahlung bei Fristüberschreitung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__18c.html
  9. § 44 SGB XI: Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__44.html
  10. § 45a SGB XI: Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlungsanspruch: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45a.html
  11. § 45b SGB XI: Entlastungsbetrag: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45b.html
  12. § 3 Nr. 36 EStG: Steuerfreiheit weitergeleiteten Pflegegelds: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html
  13. Bundesgesundheitsministerium: Pflegegeld: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflegegeld
  14. gesund.bund.de: Pflegegeld für die selbst organisierte Pflege zuhause: https://gesund.bund.de/pflegegeld-fuer-die-selbstorganisierte-pflege-zuhause