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Pflegegrade 2026: Punkte, Leistungen und Unterschiede im Überblick

Pflegeversicherung · Stand 2026

Fünf Pflegegrade stufen ab, wie stark die Selbstständigkeit eingeschränkt ist, und entscheiden damit über sämtliche Leistungen der Pflegekasse: vom Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 bis zu den Höchstbeträgen bei Pflegegrad 5.

12,5 Punkte · gering 100 Punkte · schwerst

Noch kein Pflegegrad festgestellt?

Der Pflegegradrechner simuliert die offizielle Begutachtung mit allen sechs Modulen und schätzt Ihre voraussichtliche Einstufung.

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Was ist ein Pflegegrad?

Ein Pflegegrad ist die amtliche Einstufung, wie sehr eine Person im Alltag auf Hilfe angewiesen ist, festgestellt vom Medizinischen Dienst in sechs Lebensbereichen. Er entscheidet direkt darüber, welche Leistungen die Pflegekasse zahlt.

Dafür prüft der Medizinische Dienst bei einem Hausbesuch, wie selbstständig jemand grundlegende Dinge noch selbst erledigt: sich waschen und anziehen, sich orientieren, sich bewegen, mit einer Erkrankung umgehen. Fachlich heißt das die „Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ – gemeint ist schlicht, wie viel Unterstützung im Alltag noch fehlt. Je größer diese Lücke, desto höher fällt der Pflegegrad aus. Wer noch selbst duschen und kochen kann, aber beim Blutzuckermessen oder bei der Orientierung Hilfe braucht, landet häufig schon bei einem niedrigen bis mittleren Pflegegrad, nicht erst bei völliger Pflegebedürftigkeit.

Ohne anerkannten Pflegegrad zahlt die Pflegekasse grundsätzlich nichts, unabhängig vom tatsächlichen Hilfebedarf — die Einstufung ist deshalb der erste Schritt zu jeder Leistung.

Welcher Pflegegrad passt zu Ihrer Situation?

Für eine erste Orientierung genügt oft ein Blick auf die Punktzahl, das prägende Leistungsmerkmal und einen typischen Fall. Jede verlinkte Seite erklärt Voraussetzungen, Begutachtung und alle Leistungen des jeweiligen Grades zusätzlich im Detail.

1 Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 12,5 bis unter 27 Punkte · Kein Pflegegeld, aber volle Pauschalleistungen: Entlastungsbetrag, Zuschüsse für Umbau, Hausnotruf und Pflegehilfsmittel. Typisch: Beginnende Einschränkungen, etwa nach einem Sturz oder bei beginnender Demenz. 2 Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 27 bis unter 47,5 Punkte · Der häufigste erste Pflegegrad: ab hier gibt es Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Verhinderungspflege. Typisch: Mehrmals täglich Hilfe bei Körperpflege, Anziehen oder Mobilität nötig. 3 Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 47,5 bis unter 70 Punkte · Der größte Sprung beim Pflegegeld im Vergleich zum vorherigen Grad. Typisch: Hilfe rund um die Uhr bei der Selbstversorgung, meist ohne dauerhafte Nachtbetreuung. 4 Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 70 bis unter 90 Punkte · Hilfe bei nahezu allen Verrichtungen, auch nachts. Deutlich höhere Pflegeleistungen als bei Grad 3. Typisch: Umfassender Unterstützungsbedarf, häufig kombiniert mit kognitiven Einschränkungen. 5 Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung 90 bis 100 Punkte · Die höchsten Leistungen aller Grade, oft kombiniert mit dem Bedarf an einer Betreuung rund um die Uhr. Typisch: Komplexe Bedarfslagen, etwa Wachkoma oder fortgeschrittene Demenz.

Was zahlt die Pflegekasse bei welchem Pflegegrad?

Vom Pflegegeld zwischen 347 € und 990 € monatlich bis zum Umbau-Zuschuss von 4.180 € je Maßnahme: Die vollständige Tabelle zeigt jede Leistung der Pflegekasse für alle fünf Grade nebeneinander.

Pflegegeld fließt direkt an die pflegebedürftige Person, wenn Angehörige oder andere Privatpersonen pflegen; Pflegesachleistungen rechnet stattdessen ein zugelassener Pflegedienst mit der Kasse ab. Über die Kombinationsleistung lässt sich beides anteilig mischen.

Begutachtungspunkte

Pflegegrad 1
12,5 bis unter 27
Pflegegrad 2
27 bis unter 47,5
Pflegegrad 3
47,5 bis unter 70
Pflegegrad 4
70 bis unter 90
Pflegegrad 5
90 bis 100

Pflegegeld monatlich

Pflegegrad 1
kein Anspruch
Pflegegrad 2
347 €
Pflegegrad 3
599 €
Pflegegrad 4
800 €
Pflegegrad 5
990 €

Pflegesachleistungen monatlich

Pflegegrad 1
kein Anspruch
Pflegegrad 2
796 €
Pflegegrad 3
1.497 €
Pflegegrad 4
1.859 €
Pflegegrad 5
2.299 €

Entlastungsbetrag monatlich

Pflegegrad 1
131 €
Pflegegrad 2
131 €
Pflegegrad 3
131 €
Pflegegrad 4
131 €
Pflegegrad 5
131 €

Tages- und Nachtpflege monatlich

Pflegegrad 1
kein Anspruch
Pflegegrad 2
721 €
Pflegegrad 3
1.357 €
Pflegegrad 4
1.685 €
Pflegegrad 5
2.085 €

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege jährlich

Pflegegrad 1
kein Anspruch
Pflegegrad 2
3.539 €
Pflegegrad 3
3.539 €
Pflegegrad 4
3.539 €
Pflegegrad 5
3.539 €

Vollstationäre Pflege monatlich

Pflegegrad 1
131 € Zuschuss
Pflegegrad 2
805 €
Pflegegrad 3
1.319 €
Pflegegrad 4
1.855 €
Pflegegrad 5
2.096 €

Wohnumfeldverbesserung je Maßnahme

Pflegegrad 1
4.180 €
Pflegegrad 2
4.180 €
Pflegegrad 3
4.180 €
Pflegegrad 4
4.180 €
Pflegegrad 5
4.180 €

Pflegehilfsmittel monatlich

Pflegegrad 1
42 €
Pflegegrad 2
42 €
Pflegegrad 3
42 €
Pflegegrad 4
42 €
Pflegegrad 5
42 €

Hausnotruf-Zuschuss monatlich

Pflegegrad 1
27 €
Pflegegrad 2
27 €
Pflegegrad 3
27 €
Pflegegrad 4
27 €
Pflegegrad 5
27 €

Alle Beträge Stand 2026, nächste reguläre Dynamisierung frühestens zum 01.01.2028. Verbindliche Auskünfte gibt Ihre Pflegekasse.

Unabhängig vom Pflegegrad und deshalb hier nicht extra gelistet: der Wohngruppenzuschlag mit 224 € monatlich für ambulant betreute Wohngruppen (§ 45f SGB XI) und DiPA (digitale Pflegeanwendungen) mit bis zu 40 € monatlich (§§ 39a, 40b SGB XI).

Was steht Ihnen davon konkret zu? Berechnen Sie Ihr persönliches Pflegebudget

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Ob stundenweise Alltagshilfe oder Betreuung rund um die Uhr: Vergleichen Sie geprüfte Anbieter aus Ihrer Region, kostenlos und unverbindlich.

Was hat sich 2026 geändert?

  • Beratungseinsatz vereinheitlicht: Seit dem 01.01.2026 ist der Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI für die Pflegegrade 2 bis 5 nur noch halbjährlich Pflicht, sofern Pflegegeld bezogen wird (BEEP-Gesetz). Wer ausschließlich Pflegesachleistungen erhält, kann ihn freiwillig nutzen. Bei Pflegegrad 4 und 5 war er zuvor vierteljährlich vorgeschrieben; vierteljährliche Termine bleiben freiwillig möglich.
  • Hausnotruf-Zuschuss erhöht: Seit dem 01.04.2026 zahlt die Pflegekasse 27 € statt 25,50 € monatlich, bereits ab Pflegegrad 1.
  • Verhinderungspflege ohne Wartezeit: Seit dem 01.07.2025 entfällt die frühere sechsmonatige Vorpflegezeit; der Anspruch auf den gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege besteht ab Pflegegrad 2 sofort.
  • Mehr Sicherheit für Pflegepersonen: Die soziale Absicherung pflegender Angehöriger läuft bei eigenem Urlaub jetzt bis zu acht Wochen im Jahr weiter, doppelt so lange wie zuvor.
  • Verhinderungspflege mit Frist: Kosten der Verhinderungspflege können nur noch bis zum 31.12. des Folgejahres abgerechnet werden.
  • Beträge stabil bis mindestens Ende 2027: Pflegegeld und Pflegesachleistungen bleiben 2026 unverändert; die nächste reguläre Dynamisierung ist frühestens zum 01.01.2028 vorgesehen.

Wie läuft die Begutachtung: vom Antrag zum Pflegegrad?

Zwischen Antrag und Bescheid liegen meist wenige Wochen: Ein formloser Antrag bei der Pflegekasse genügt, dann prüft der Medizinische Dienst beim Hausbesuch sechs Lebensbereiche und die Kasse entscheidet in der Regel binnen 25 Arbeitstagen.

Fünf Schritte führen dorthin:

  1. Antrag bei der Pflegekasse

    Formloser Anruf oder Brief genügt, ein Formular ist nicht nötig. Auch Angehörige mit Vollmacht können den Antrag stellen; Leistungen gibt es rückwirkend ab dem Antragsmonat.

  2. MD-Gutachter kommt nach Hause

    Der Medizinische Dienst (bei privat Versicherten Medicproof) kündigt einen Hausbesuch an. Ein Pflegetagebuch der letzten zwei Wochen hilft, den Alltag realistisch darzustellen.

  3. Sechs Lebensbereiche werden geprüft

    Von Mobilität bis Alltagsleben: Bewertet wird die verbliebene Selbstständigkeit, nicht die Diagnose. Zwei Diagnosen mit gleichem Namen können deshalb zu unterschiedlichen Punktwerten führen.

  4. Punktwert bestimmt den Grad

    Die gewichteten Modul-Punkte ergeben einen Gesamtwert von 0 bis 100. Erst ab 12,5 Punkten wird überhaupt ein Pflegegrad anerkannt.

  5. Bescheid der Pflegekasse

    In der Regel binnen 25 Arbeitstagen, mit dem anerkannten Pflegegrad, den zustehenden Leistungen und dem Gutachten als Anlage.

25 Arbeitstage Regelfrist der Pflegekasse für den Bescheid, gerechnet ab dem Tag des Antragseingangs.
70 € je Woche Entschädigung, wenn die Kasse die Frist aus selbst zu vertretenden Gründen überschreitet.
1 Monat Widerspruchsfrist ab Zugang des Bescheids, wenn der anerkannte Pflegegrad zu niedrig ausfällt.

Die sechs Lebensbereiche fließen unterschiedlich stark in den Punktwert ein — am schwersten wiegt Modul 4 Selbstversorgung mit 40 Prozent. Wer dort stark eingeschränkt ist, erreicht deshalb oft einen höheren Pflegegrad als jemand mit vergleichbaren Einschränkungen bei der Mobilität:

Die sechs Begutachtungsmodule und ihre Gewichtung Modul 1 Mobilität 10 Prozent. Modul 2 kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Modul 3 Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen 15 Prozent, wobei nur der höhere Wert zählt. Modul 4 Selbstversorgung 40 Prozent. Modul 5 Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen 20 Prozent. Modul 6 Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte 15 Prozent. 10 % 15 %* 40 % 20 % 15 % Modul 1 10 % Mobilität Modul 2 + 3 15 % Kognitive/kommunikative Fähigkeiten & Verhaltensweisen (nur der höhere Wert zählt) Modul 4 40 % Selbstversorgung Modul 5 20 % Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen Modul 6 15 % Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

* Von Modul 2 und Modul 3 fließt nur das Modul mit der höheren Punktzahl in die Gewichtung ein.

1
12,5 bis unter 27 Punkte

Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

2
27 bis unter 47,5 Punkte

Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

3
47,5 bis unter 70 Punkte

Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

4
70 bis unter 90 Punkte

Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

5
90 bis 100 Punkte

Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Fällt die Einstufung niedriger aus als erwartet, bleibt ab Zugang des Bescheids ein Monat Zeit für den Widerspruch. Fordern Sie dafür das Gutachten an und prüfen Sie die Punktevergabe je Modul; ein zwei Wochen lang geführtes Pflegetagebuch ist dabei das stärkste Beweismittel. Das Vorgehen im Detail erklärt unser Ratgeber Widerspruch gegen den Pflegegrad-Bescheid.

Wann geht es schneller als 25 Arbeitstage?

In drei gesetzlich geregelten Fällen verkürzt sich die Frist, egal ob es sich um einen Erst- oder einen Höherstufungsantrag handelt:

  • 5 Arbeitstage bei Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt mit ungesicherter Anschlussversorgung sowie bei Hospiz oder ambulanter Palliativversorgung.
  • 5 Arbeitstage, wenn eine Pflegeperson ihrem Arbeitgeber bereits Pflegezeit oder Familienpflegezeit angekündigt hat und die betroffene Person noch im Krankenhaus liegt.
  • 10 Arbeitstage bei häuslicher Versorgung ohne Palliativbezug, wenn Pflegezeit oder Familienpflegezeit angekündigt wurde.

Nach der Begutachtung muss die Pflegekasse in diesen Fällen unverzüglich entscheiden, ohne die reguläre Frist auszuschöpfen (§ 18a Abs. 5 und 6, § 18c SGB XI). Weisen Sie Pflegekasse und Medizinischen Dienst aktiv auf die Eilbedürftigkeit hin, etwa mit dem Krankenhaus-Entlassbrief oder der Ankündigung der Pflegezeit beim Arbeitgeber. In sehr eindeutigen, schweren Fällen begutachtet der Medizinische Dienst ausnahmsweise allein anhand der ärztlichen Unterlagen, ohne Hausbesuch (§ 18a Abs. 2 SGB XI). Alle Details zum Eilverfahren erklärt unser Ratgeber Pflegegrad im Schnellverfahren beantragen.

Pflegeunterstützungsgeld: die 10-Tage-Auszeit für die akute Krise

Tritt eine Pflegesituation plötzlich auf, etwa nach einem Sturz oder Schlaganfall, dürfen Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren (§ 2 PflegeZG). Zahlt der Arbeitgeber in dieser Zeit kein Gehalt weiter, springt die Pflegekasse mit dem Pflegeunterstützungsgeld ein: in der Regel rund 90 Prozent des ausgefallenen Nettolohns (§ 44a Abs. 3 SGB XI).

Ein anerkannter Pflegegrad ist dafür nicht zwingend Voraussetzung – es genügt, dass die Pflegebedürftigkeit bereits absehbar ist. Der Anspruch gilt unabhängig vom Pflegegrad und damit auch schon vor dem ersten Bescheid.

Ausblick: geplante Schwellenwerte ab 2027

Laut Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz soll bei einem Erstantrag das zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Recht zählen, bei einer Höherstufung dagegen der Zeitpunkt der Begutachtung selbst (§ 142b SGB XI-E). Wer 2026 einen Höherstufungsantrag stellt, dessen Begutachtung aber erst 2027 stattfindet, würde damit nach den dann geltenden, strengeren Werten beurteilt. Auch das ist Stand eines Referentenentwurfs, kein geltendes Recht.

Wie wird der Pflegegrad bei Kindern ermittelt?

Bei Kindern vergleicht die Begutachtung nicht mit einem Erwachsenen, sondern mit einem gesunden, altersgerecht entwickelten Kind gleichen Alters (§ 15 Abs. 6 SGB XI) – mit eigenen Regeln für Säuglinge bis 18 Monate.

Drei Altersstufen gelten: Bei Säuglingen bis 18 Monate fließen nur zwei der sechs Module ein, Modul 3 (Verhaltensweisen und psychische Problemlagen) und Modul 5 (krankheits- und therapiebedingte Anforderungen) – in diesem Alter sind auch gesunde Kinder bei Mobilität, Selbstversorgung und Kognition ohnehin vollständig auf Hilfe angewiesen. Damit trotzdem ein passender Pflegegrad zustande kommt, verschieben sich die Punkteschwellen nach oben, Pflegegrad 1 ist ausgeschlossen (§ 15 Abs. 7 SGB XI). Zwischen 18 Monaten und 11 Jahren laufen alle sechs Module wie bei Erwachsenen, weiterhin im Vergleich zur altersgerechten Entwicklung; ab 11 Jahren gelten schließlich dieselben Regeln wie im Erwachsenenalter.

Punkteschwellen für Kinder bis 18 Monate nach § 15 Abs. 7 SGB XI
Punkte (bis 18 Monate) Pflegegrad
12,5 bis unter 27Pflegegrad 2
27 bis unter 47,5Pflegegrad 3
47,5 bis unter 70Pflegegrad 4
70 bis 100Pflegegrad 5

Unter 12,5 Punkten kein Pflegegrad; Pflegegrad 1 ist für diese Altersgruppe systembedingt ausgeschlossen.

Typische Auslöser sind angeborene Erkrankungen wie Trisomie 21, Folgen einer Frühgeburt, Diabetes Typ 1 oder Autismus-Spektrum-Störungen – die Diagnose allein entscheidet dabei nicht, sondern der tatsächliche Hilfebedarf in den Modulen. Die Begutachtung übernehmen speziell geschulte Gutachterinnen und Gutachter; Eltern sind beim Hausbesuch dabei.

Welcher Pflegegrad bei Demenz?

Eine feste Zuordnung gibt es nicht, aber ein wiederkehrendes Muster: beginnende Demenz führt häufig zu Pflegegrad 1 oder 2, fortgeschrittene Demenz häufig zu Pflegegrad 4 oder 5 – entscheidend bleibt immer die Begutachtung im Einzelfall.

Seit der Reform 2017 zählen kognitive und psychische Einschränkungen gleichwertig zu körperlichen (siehe Modul 2 und 3 oben): Wer noch selbst duschen und essen kann, aber Orientierung oder Tagesstruktur verloren hat, kann trotzdem einen mittleren bis hohen Pflegegrad erreichen. Eine amtliche Stadium-zu-Grad-Tabelle gibt es nicht, in der Praxis zeigt sich aber ein typisches, keineswegs garantiertes Muster: beginnende Demenz führt oft zu Pflegegrad 1 oder 2, mittlere Demenz oft zu Pflegegrad 2 oder 3, fortgeschrittene Demenz oft zu Pflegegrad 4 oder 5.

Häufigster Grund für eine zu niedrige Einstufung ist das sogenannte Fassadenverhalten: Im kurzen Gespräch mit dem Gutachter wirken viele Menschen mit Demenz orientierter, als sie im Alltag sind. Ein vor dem Termin geführtes Pflegetagebuch, anwesende Angehörige und konkrete Alltagsbeispiele statt allgemeiner Aussagen helfen gegen diesen Effekt.

Fallbeispiele mit Punktwerten zeigen Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3 bei Demenz. Mehr dazu, inklusive MDK-Checkliste: Pflegegrad bei Demenz – Besonderheiten bei der Einstufung.

Selbsttest: Welcher Pflegegrad könnte es sein?

Schätzen Sie zu jedem der sechs Begutachtungsmodule ein, wie selbstständig die pflegebedürftige Person aktuell noch ist. Der Test rechnet grob nach der NBA-Gewichtung und zeigt eine erste Orientierung.

Modul 1 · Mobilität

Aufstehen, Gehen, Treppensteigen, Umsetzen im Bett

Modul 2 · Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

Orientierung, Personen erkennen, Sachverhalte verstehen

Modul 3 · Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

Nächtliche Unruhe, Ängste, Abwehr von Pflegehandlungen

Modul 4 · Selbstversorgung

Waschen, Ankleiden, Essen, Toilettengang

Modul 5 · Krankheits-/therapiebedingte Anforderungen

Medikamente, Verbandswechsel, Arztbesuche, Therapien

Modul 6 · Alltagsleben und soziale Kontakte

Tagesablauf gestalten, Kontakte pflegen, sich beschäftigen

Ihre grobe Ersteinschätzung

0 von 100 Punkten

Das ist eine grobe Ersteinschätzung auf Basis Ihrer eigenen Angaben. Sie ersetzt keine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst und ist rechtlich nicht bindend. Der tatsächliche Pflegegrad wird ausschließlich beim Hausbesuch anhand aller sechs Module ermittelt.

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So verteilen sich mehr als 50.000 Rechner-Durchläufe

Rund ein Drittel endet unterhalb der Schwelle von Pflegegrad 2 — viele Familien prüfen ihre Situation, bevor überhaupt ein Antrag gestellt ist.

Kein Pflegegrad
14 %
Pflegegrad 1
18 %
Pflegegrad 2
27 %
Pflegegrad 3
26 %
Pflegegrad 4
13 %
Pflegegrad 5
2 %

Eigene Auswertung abgeschlossener Pflegegradrechner-Durchläufe, gerundete Werte, Stand 08/2026. Es handelt sich um Selbsteinschätzungen, nicht um Begutachtungsergebnisse des Medizinischen Dienstes.

Vertiefende Themen

Leistungen und Verfahren, die für alle Pflegegrade gelten, jeweils ausführlich erklärt: von der Wohnumfeldverbesserung bis zum halbjährlichen Beratungseinsatz.

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Beratungseinsatz nach § 37.3

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Häufige Fragen zu den Pflegegraden

Wie viele Pflegegrade gibt es?

Fünf. Sie reichen von Pflegegrad 1 (geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit) bis Pflegegrad 5 (schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung). Maßgeblich ist die Punktzahl aus der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst: von 12,5 Punkten für Pflegegrad 1 bis 100 Punkte.

Was ist der Unterschied zwischen Pflegegrad und Pflegestufe?

Die drei Pflegestufen wurden 2017 durch die fünf Pflegegrade ersetzt. Während die Pflegestufen vor allem den Zeitaufwand körperlicher Pflege maßen, bewerten die Pflegegrade die Selbstständigkeit in sechs Lebensbereichen. Kognitive Einschränkungen wie Demenz zählen seitdem gleichwertig zu körperlichen.

Welcher Pflegegrad gilt bei welcher Punktzahl?

Pflegegrad 1: 12,5 bis unter 27 Punkte. Pflegegrad 2: 27 bis unter 47,5 Punkte. Pflegegrad 3: 47,5 bis unter 70 Punkte. Pflegegrad 4: 70 bis unter 90 Punkte. Pflegegrad 5: 90 bis 100 Punkte. Unter 12,5 Punkten wird kein Pflegegrad anerkannt.

Was passiert, wenn kein Pflegegrad anerkannt wird?

Unter 12,5 Punkten lehnt die Pflegekasse den Antrag ab. Dagegen hilft der Widerspruch innerhalb eines Monats, gerade wenn die Begutachtung einen untypisch guten Tag erwischt hat. Verschlechtert sich der Zustand später, kann jederzeit ein neuer Antrag gestellt werden.

Kann sich ein einmal anerkannter Pflegegrad wieder ändern?

Ja, in beide Richtungen. Bei Verschlechterung lohnt der Höherstufungsantrag mit erneuter Begutachtung. Die Pflegekasse kann ihrerseits eine Wiederholungsbegutachtung veranlassen; eine Rückstufung ist aber an klare Voraussetzungen gebunden und in der Praxis selten.

Wie schnell muss die Pflegekasse über den Antrag entscheiden?

In der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragseingang. Überschreitet die Kasse die Frist aus Gründen, die sie selbst zu vertreten hat, wird je angefangener Woche Verzögerung eine Entschädigung von 70 € fällig. Leistungen gibt es rückwirkend ab dem Antragsmonat.

Was ist ein Pflegegrad?

Ein Pflegegrad ist die amtliche Einstufung, wie stark die Selbstständigkeit im Alltag eingeschränkt ist. Der Medizinische Dienst (bei privat Versicherten Medicproof) prüft beim Hausbesuch sechs Lebensbereiche und vergibt dafür Punkte; je höher der Punktwert, desto höher der Pflegegrad. Fünf Stufen gibt es, von Pflegegrad 1 mit geringem bis Pflegegrad 5 mit schwerstem Hilfebedarf. Der Pflegegrad entscheidet direkt, welche Leistungen die Pflegekasse zahlt.

Wie bekommt man einen Pflegegrad?

Über einen formlosen Antrag bei der Pflegekasse, die bei der Krankenkasse angesiedelt ist. Danach meldet sich der Medizinische Dienst zu einem Hausbesuch, bewertet sechs Lebensbereiche und errechnet daraus den Punktwert. Die Pflegekasse entscheidet in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen; Leistungen gibt es rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung. Ein Pflegetagebuch vor dem Termin erleichtert es, den tatsächlichen Hilfebedarf lückenlos zu schildern.

Wer legt den Pflegegrad fest?

Formal die Pflegekasse, inhaltlich stützt sie sich fast immer auf das Gutachten des Medizinischen Dienstes bei gesetzlich Versicherten beziehungsweise von Medicproof bei privat Versicherten. Die Begutachtung bewertet beim Hausbesuch die sechs Lebensbereiche und errechnet den Punktwert; die Pflegekasse übernimmt diese Einschätzung im Bescheid nahezu immer unverändert. Weicht sie ab, muss sie das begründen.

Wie sind die sechs Begutachtungsmodule gewichtet?

Modul 1 Mobilität zählt 10 Prozent. Die Module 2 und 3, kognitive/kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, zählen zusammen 15 Prozent, wobei nur der höhere der beiden Werte einfließt. Modul 4 Selbstversorgung wiegt mit 40 Prozent am schwersten, Modul 5 (Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen) 20 Prozent, Modul 6 (Alltagsleben und soziale Kontakte) 15 Prozent.

Welche Schwellenwerte sollen sich ab 2027 ändern?

Laut Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (Stand Juni 2026) sollen die Punktegrenzen für die unteren Pflegegrade steigen: Pflegegrad 1 künftig ab 15 statt 12,5 Punkten, Pflegegrad 2 ab 30 statt 27 Punkten, Pflegegrad 3 ab 50 statt 47,5 Punkten. Pflegegrad 4 und 5 sollen unverändert bleiben. Zusätzlich soll sich laut Entwurf die Berechnungsformel in Modul 4 (Selbstversorgung) ändern, wodurch bei gleicher Pflegesituation weniger gewichtete Punkte anfallen könnten. Für bereits anerkannte Pflegegrade ist im Gegenzug ein Bestandsschutz vorgesehen, niemand soll allein wegen der neuen Schwellenwerte einen bestehenden Pflegegrad verlieren. Neu beantragt wird also strenger begutachtet, bestehende Einstufungen bleiben unangetastet. Das ist der Stand eines Referentenentwurfs, kein geltendes Recht.

Sind die Änderungen ab 2027 bereits beschlossen?

Nein, Stand 2026 noch nicht. Der Entwurf muss noch das Kabinett sowie Bundestag und Bundesrat durchlaufen; ein Kabinettsbeschluss stand bis August 2026 aus. Geplanter Termin für das Inkrafttreten ist der 1. Januar 2027, verbindlich ist das nicht. Als Ausgleich zu den strengeren Schwellenwerten ist ab 2028 eine sogenannte Pflegebegleitung als neue Unterstützungsleistung im Gespräch; auch das ist noch nicht beschlossen. Bis zur endgültigen Verabschiedung gelten die aktuellen Punktegrenzen unverändert: 12,5, 27, 47,5, 70 und 90 Punkte.

Ab wann kann ein Kind einen Pflegegrad bekommen?

Grundsätzlich ab Geburt, wenn die gesundheitliche Beeinträchtigung voraussichtlich mindestens sechs Monate anhält. Für Säuglinge bis 18 Monate gelten angepasste Regeln: Nur Modul 3 und Modul 5 zählen, und die ermittelte Punktzahl wird automatisch einen Pflegegrad höher eingestuft – Pflegegrad 1 ist in diesem Alter ausgeschlossen, die Einstufung beginnt direkt bei Pflegegrad 2.

Wie wird ein Kind für den Pflegegrad begutachtet?

Beim Hausbesuch vergleicht der Gutachter die Selbstständigkeit nicht mit einem Erwachsenen, sondern mit einem gesunden, altersgerecht entwickelten Kind. Ab 18 Monaten laufen alle sechs Module wie bei Erwachsenen, ab 11 Jahren gelten dieselben Berechnungsregeln wie im Erwachsenenalter. Eltern sind beim Termin dabei; ein ausgefülltes Pflegetagebuch erleichtert dem Gutachter die Einschätzung des tatsächlichen Hilfebedarfs.

Weiterführende Artikel

Redaktion & Quellen

Porträt von Dominik Hübenthal Redaktionell geprüft von Dominik Hübenthal · Zuletzt aktualisiert: 28.08.2026
Quellen & rechtliche Grundlagen
  1. § 15 SGB XI: Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit (Begutachtung): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__15.html
  2. § 36 SGB XI: Pflegesachleistung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__36.html
  3. § 37 SGB XI: Pflegegeld und Beratungseinsatz: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__37.html
  4. § 40 SGB XI: Pflegehilfsmittel und Wohnumfeldverbesserung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html
  5. § 42a SGB XI: Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__42a.html
  6. § 43 SGB XI: Vollstationäre Pflege: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__43.html
  7. § 45b SGB XI: Entlastungsbetrag: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45b.html
  8. Bundesgesundheitsministerium: Leistungen der Pflegeversicherung: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege/leistungen-der-pflegeversicherung.html